Lkw

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Haftungsausschluss


Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kutter steuerrechtlich als LKW zugelassen werden? EMBO gibt darüber Infos. (Stand: 18.04.2007)

Infos


geschrieben von: Fred

Datum: 01. Dezember 2010 14:11

thread

Das Fenster ganz hinten seitlich wird der LKW Zulassung definitiv das Kreuz brechen. Da solltest Du tunlichst drauf verzichten. Es gibt ansich recht genaue Vorgaben über das Thema LKW und steuerliche Anerkennung. Ich habe dazu von unserem Finanzamt vor Jahren einen Merkzettel bekommen, in dem sowas vermerkt ist. Leider ist der der letzten Aufräumaktion zum Opfer gefallen, aber grob skizziert:

Ganz hinten Seite kein Fenster, wenn doch ist das zu verblechen durch einschweißen oder mit Scheibenkleber.

Nicht mehr wie 3 Sitzplätze incl. Fahrer (da lässt sich bei manchen FA`s noch drüber reden)

Laderaum muss grösser sein, als Fahrgastraum

Evtl. vorhandere Gurtaufnahmen sind dauerhaft unbrauchbar zu machen (wobei sich diese Punkte prima für Zurrösen eignen)

Eine Ladesicherung (Trennwand) muss vorhanden sein. Wobei z.B. meeine Version auch gilt ---> siehe Paketwagen.

Glaub, das war`s. Grob gesagt, sollte er schon irgendwie nach LKW aussehen und auch tun.

CU Fred


Re: LKW Zulassung

thread

geschrieben von: Fred

Datum: 06. März 2011 10:31

Wobei mir vor einiger Zeit im fmso noch ein Urteil aus dem Jahr 2009 untergekommen ist, wonach das zul. GG auch noch 2,8 ton oder höher sein muss.

Hintergrund war die Klage eines Opel Combo Besitzers, dem das FA die PKW Steuer aufgedrängt hat, obwohl ab Werk als LKW zugelassen war und alle anderen Vorraussetzungen erfüllt waren.

Da war das Gericht der Meinung, dass Fahrzeuge bis 2.8 ton schon eher der Normalzustand eines PKW`s wären und daher nicht mehr als LKW Besteuerungsfähig wären.

Kann man nur hoffen, dass dieses Urteil nicht Schule macht, sonst gibt es viele "LKW" Besitzer, die dumm aus der Wäsche schauen dürften. Die VW T4 z.B. sind meist deutlich drunter. Wär auch kein Wunder, wenn da mal wieder was Rückwirkend gemacht wird. Hatten wir ja schon mal.

CU Fred



Hallo Leidensgenosse!

ich bin im Moment gerade an dem Thema dran. Ich besitze einen MB 100 lang/hoch und will steuerrechtlich den LKW. Ich habs noch nicht durch, aber von den Daten her muss es gehen. Wenn Du eine Trennwand (vom Finanzamt nicht zwingend gefordert, aber vom TÜV, falls Du auch verkehrsrechtl. den LKW willst. - unterstreicht aber den Nutzfahrzeugcharakter), wenn Du also eine Trennwand so einbaust, dass sie so eng wie möglich direkt an der Rücklehne der hinteren Sitzreihe anliegt, erhälst Du eine Laderaumfläche von 2,37 m Länge. Die Länge des Fahrgastraumes beträgt, gemessen von der Vorderkante Gaspedal (so misst der TÜV und das Finanzamt ist sich da ausnahmsweise mit dem TÜV einig)bis zur Trennwand (so misst das Finanzamt; der TÜV misst bis zur Vorderseite der Rücklehne), erhälst Du einen Fahrgastraum von 2,05 Metern.

Es geht dem Gesetzgeber um die Fläche. Dies geht aus unten zitierter Begründung der Gesetzesänderung eindeutig hervor. Das Ladevolumen über der Laderaumfläche findet keine Berücksichtigung. Was natürlich bei einem Hochdach mit 1,84 Stehhöche Schwachsinn ist, aber iss so. Daher wollen die Finanzamtsfuzzis die Radkästen herausrechnen, obwohl man darüber ja weiterladen kann. Ok, rechnen wir also die Radkästen raus: Zunächst die Laderaumfläche: 237 x 1,64 = 3,89 m². Die Radkästen messen eigentlich 0,95 X 0,23. Jetzt wird aber die Amtstrulla mit Sicherheit den dahinterliegenden Batteriekasten auch gleich mit vermessen und auf der Linken Seite das Ersatzrad. Also gleich mit berücksichtigen: Im schlimmsten Fall sind also 0.64 m² von der Laderaumfläche abzuziehen. Verbleiben 3,25 m². So, auf der Fahrgastseite sieht es nun so aus, dass der Motorraumkasten einen Teil der Grundfläche wegnimmt; außerdem verjüngt sich die Karrosserie im Bereich der 1. Sitzreihe. Das ist alles etwas schwierig zu messen. Also, zunächst Länge - 2,05 x Breite 1,60 (wegen der Verjüngung vorne)= 3,28 m² Nun noch fix den Motorkasten (0.7 x 0,5 = 0,35 m²) herausgerechnet und wir sind bei 2,93 m². Der Laderaum ist also größer. Knappe Kiste klar, aber: Der Gesetzgeber verlangt (s.u.*), dass die "objektiven Beschaffenheitskriterien" in ihrer Gesamtheit den überwiegenden Nutzfahrzeugcharakter unterstreichen. Und da wären Argumente zu Hauf: z.B. Rahmen (stabile und vor allem separate Rundrohrrahmenkonstruktion = separate Rahmen sind heute bei PKW nicht mehr üblich, ausgenommen bei Geländewagen, die ja jetzt auch wieder zu PKW gemacht werden sollen), weiterhin die starre Hinterachse mit Blattfedern, die Komfortmerkmale (hier ist insbesondere die Geräuschentwicklung im Innenraum hervorzuheben), sowie die Motorisierung (die eine nur geringe Endgeschwindigkeit v. 126 km/h zulässt, aber mit hohen Zuladungen infolge guten Drehmoments und entsprechender Getriebeabstimmung gut zurecht kommt). Alle diese Faktoren müssen in der Einstufung insgesamt Berücksichtigung finden, wenn auch dem Thema Fläche eine ausschlaggebende Rolle zuzukommen scheint. Schließlich wird als Entscheidungshilfe eine Formel hinzugezogen (s.u.), Mithilfe derer festgestellt wird, ob bei vollbesetztem Fahrzeug mit (in meinem Fall) 5 Personen immer noch massemäßig mehr Nutzlast als Personen transportiert werden können. Dies fällt bei meinem Fzg wieder zugunsten der Nutzlast aus: NL 328 kg > PL 272 kg Der TÜV hat mir beim Eintragen der Trennwand das Leergewicht von 1970 kg auf 2210 raufgesetzt, sonst würde das noch deutlicher ausfallen (hab aber 2810 zl.Gg.). Aber mehr ist mehr und es kommt, wie gesagt auch auf die Gesamtheit der Einzelmerkmale an. Müsste also "problemlos" klappen. Rumzicken werden die Trullas in den meisten Fällen weil es etwas knapp ist, aber an der Lieferwagencharakteristik kann es beim MB 100 eigentlich keine ernsthaften Zweifel geben.

Viel Glück beim Kauf und dem Kampf mit dem Amt!

kollegliale Grüße, Marek / embo - entschuldige die Länge des Textes, aber die Sache ist halt etwas kompliziert!

(* - Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nicht nur nach der verkehrsrechtlichen Behandlung, sondern auch nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489).)
(* - Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen auch davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368).)

Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. (Auszug aus: II. Einzelbegründung zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1)

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2 Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 070/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

  • a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze.
  • b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein:

P - (M + N x 68) > N x 68 Dabei bedeuten: P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Quelle: www.umwelt-online.de


Beispielbrief ans Finanzamt

Beispielbrief ans Finanzamt XY betr. LKW-Steuer für Kutter hoch/lang mit Rückbank und Trennwand

Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich möchte mich hinsichtlich der steuerrechtlichen Einstufung meines KFZ mit einer Anfrage an Sie wenden:  
Wie werden Sie ggf. mein Fahrzeug steuerlich einstufen, als PKW oder LKW? 

Die Fakten, die hier aus Sicht des Gesetzgebers relevant sind: 

MB 100 D-KB, Art des Aufbaus lt. Zulassung: 0300 (Schl.nr. alt: 010220), hier: Hochdach, Langversion, BJ 1993, 
rundumverglast, 4 Sitze + Fahrersitz, verkehrsrechtlich LKW geschl. Kasten mit eingetragener Trennwand. 

Zu den Längenverhältnissen im Innenraum: 
Länge des Laderaums: 2,37 m 
Länge des Fahrgastraumes: 2,08 gemessen von der Gaspedalvorderkante bis zur Trennwand.  
Das ergeben gut 53 % zugunsten des Laderaums. 

Zu den Flächenverhältnissen: 
2,37 x 1,63 = 3,86 m² für den Laderaum, die Radkästen sind noch abzuziehen. Zunächst noch der Fahrgastraum. 
(Dieser verjüngt sich im Bereich der 1. Sitzreihe nach vorne hin auf 1,55 m, daher ziehe ich an der Breite 3 cm ab.) 
2,08 x 1,60 = 3.33 m² für den Fahrgastraum. In den Fahrgastraum ragt konstruktionsbedingt der volumige Motoraum-
kasten hinein, der es z.B. unmöglich macht, eine 2er Sitzbank neben dem Fahrersitz zu montieren, wie dies etwa beim 
Sprinter, beim Transit oder dem VW-Transporter üblich ist. Dieser Kasten ist also aus der Fläche herauszurechnen, will 
man die tatsächlich im Fahrgastraum zur Verfügung stehende Grundfläche ermitteln. Der Kasten misst, ebenfalls erst 
ab Gaspedalvorderkante gemessen: 
0,7 x 0,5 = 0,35 m² Ergibt also für den Fahrgastraum: 
3,33 - 0,35 = 2,98m² 
Nun nochmals zum Laderaum: die Radkästen messen je 1,43 x 0,25, wenn man den dahinterliegenden Batteriekasten 
auf der rechten Seite und das dinterliegende Reserverad auf der linken Seite auch gleich mitmisst. Die Radkästen haben 
also eine Fläche von: 1,43 x 0,25 = 0,3575 x 2 = 0,71 m². Dies nun von der Laderaumfläche abgezogen erbibt: 
3,86 - 0,71 = 3,15 m² für den Laderaum. 
(Gesamtnutzfläche: 6,13 m²) Dies ergibt Flächenverhältnisse von gut 51 % zugunsten des Laderaums. 

Zu den Gewichtsverhältnissen: Hier sieht der Gesetzgeber die Anwendung einer Formel vor (s.u. im Anhang). Die 
Anwendung dieser Formel (2810 zl.Gg., 2210 Lg, 4 Fahrgastsitze) ergibt 272 kg Personenlast zu 328 Kg Nutzlast. 
Dies ergibt gut 54 % zugunsten der Nutzlast. 

Abschließend zu den "objektiven Beschaffenheitskriterien" des MB 100: Der MB 100 weist eine Frontlenkerbauweise 
(man sitzt auf der Forderachse und neben dem Motor) mit nicht selbsttragender Karosserie auf einem separaten 
Rohrahmen auf. Diese Bauweise erlaubt ein großes Ladevolumen im Verhältnis zur Gesamtlänge. Der MB 100 hebt 
sich in dieser Hinsicht deutlich vom VW-Bus ab. Nachteil dieser Bauweise: die vom Motor emmitierten Innenraum-
geräusche sind sehr hoch. Weiter weist das Fahrwerk hinten eine Starrachse mit Blattfedern auf, was hohe Zuladungen 
erlaubt. Diese Konstruktionsweise geht ebenfalls zulasten des Komforts, in diesem Fall des Federungskomforts 
(Eine umfassende Beschreibung des Fahrzeugs findet sich z.B. unter: wikipedia.org/wiki/Mercedes-Benz MB 100). 
Seine zweckmäßige, nutzfahrzeugtypische Beschaffenheit lässt insgesamt und objektiv den Schluss zu, dass es sich 
auch steuerrechtlich um einen LKW handelt. 

Ich bitte Sie mir diesen Sachverhalt auf Grundlage der o.g. Fakten und der u.g. Begründung der Rechtslage 
freundlicherweise kurz zu bestätigen. 

Mit freundlichen Grüßen, 
Ihr, Max Kuttermann 
Anhang: 
* Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nicht nur nach der verkehrsrechtlichen 
Behandlung, sondern auch nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und 
dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung 
aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche 
Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). 
* Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen auch 
davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten 
Nutzfläche des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368). 
Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personen-
beförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte 
der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. (Auszug aus: II. Einzelbegründung zu Artikel 1(Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes) Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1) 
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2 
Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 070/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) 
sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte 
Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) 
anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge 
der Klasse M1 zu qualifizieren: 
* Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze. 
* Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein: 
P - (M + N x 68) > N x 68  
Dabei bedeuten: 
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, 
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, 
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz. 
Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche - nicht als Fahrzeuge der 
Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, 
wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende 
Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.